Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus der Bibliothek

Reform des Unterhaltsrechts


Der Deutsche Bundestag hat am 9.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts beschlossen. Der Bundesrat stimmte der Reform am 30.11.2007 zu, sodass die neuen Regelungen zum 1.1.2008 in Kraft treten. Von dem neuen Unterhaltsrecht profitieren in erster Linie die Kinder. Sie sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig und sollen deshalb künftig beim Unterhalt an erster Stelle stehen. Die wesentlichsten Änderungen zum Unterhaltsrecht werden nachfolgend in Kurzform aufgezeigt:
  • Geänderte Rangfolge: Der Kindesunterhalt hat in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Vorrang haben hier alle kinderbetreuenden Elternteile. Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, findet sich künftig im dritten Rang wieder.

    Beispiele: Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war, und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut.

    Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau. Nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Das Gleiche gilt für die nicht verheiratete Mutter während der Zeit, in der sie Betreuungsunterhalt erhält. Das im Grundgesetz verankerte Gebot, nicht ehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, gebietet es, den Betreuungsunterhalt für alle Kinder im gleichen Rang zu berücksichtigen.

  • Betreuungsunterhalt für eheliche und nich teheliche Kinder: Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, so weit und so lange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von drei Jahren sind - entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz - auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

  • Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit: Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind etwa acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen.

    Aufgrund des neuen Unterhaltsrechts kann von dem kinderbetreuenden Elternteil durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, sofern eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden ist. Es kommt aber auch hier immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist usw.

  • Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr: Die Gerichte erhalten mehr Gestaltungsspielraum, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein. Dies gilt selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.

  • Einheitlicher Mindestunterhalt: Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert. Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) 279 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) 322 Euro, für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365 Euro.


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