Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit


In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verlangte eine Arbeitnehmerin die Zahlung einer Karenzentschädigung. Die Arbeitnehmerin hatte sich in dem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Nach ca. drei Monaten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit ordentlich. Die Arbeitnehmerin hielt sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass eine Karenzentschädigung zu zahlen ist, da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde. Das gilt auch für das Ausscheiden innerhalb der Probezeit.

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig. In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die entsprechenden Paragraphen im HGB aufgrund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren.

Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu.

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