Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Entschädigungsanspruch bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung
Der Bundesgerichtshof hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden, die einen zweiwöchigen
Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht
erhielten, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen
Malediven-Insel nahmen die Reisekunden nicht an. Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob die Reisekunden neben der Erstattung des
Reisepreises noch eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen können.
Ein Reiseveranstalter ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht berechtigt, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als
dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar,
sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei Überbuchung
des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich
ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.
Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Wenn das
Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit
Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Die Richter
haben ferner klargestellt, dass mit der Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Auch
wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seinem Beruf weiter nachgeht oder wenn er eine ihm nicht vom
Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er braucht also nicht
zu beweisen, dass er zu Hause geblieben ist.
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat das Gericht ausgeführt, dass der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann
in Betracht kommt, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen erlitten hat, dass er sich während
seines Urlaubs überhaupt nicht erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner Reise zu Hause bleibt, wo er
abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigungen erfährt, ist die Beschränkung der Entschädigung auf die Hälfte
des Reisepreises nicht zu beanstanden. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 X ZR 118/03)
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