Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Neues Wettbewerbsrecht zum 8.7.2004 in Kraft getreten
Die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb trat zum 8.7.2004 in Kraft. Das Gesetz liberalisiert das bisherige Wettbewerbsrecht und
setzt die mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen
Rahmenbedingungen fort.
Kernbereich der Liberalisierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe,
Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen weg. Telefonwerbung im
privaten Bereich ist in Zukunft nur dann
zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat.
Der Handel kann künftig selbst entscheiden, ob und wann er solche Sonderverkäufe stattfinden lässt. Er kann sie zeitlich flexibel
und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt. Sommer- und
Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein.
Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche
Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne
erwirtschaftet, z. B. durch Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsabschlüsse auf Grund irreführender Werbung,
Mogelpackungen, gefälschte Produkte usw., wird diese künftig nicht behalten können. Die Vorschrift bestimmt, dass der abgeschöpfte
Gewinn dem Bundeshaushalt zukommt. Damit soll unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt werden, dass sich
vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt. Des Weiteren wurde der Verbraucherschutz verbessert. Verboten sind:
- Schleichwerbung,
- die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen,
- unerbetene Telefonwerbung und
- Gewinnspiele mit dem Erwerb einer Ware zu koppeln.
Der Schutz der Privatsphäre hat so Vorrang vor den Interessen einzelner Wirtschaftszweige. Anrufe zu
Hause sind nur dann zulässig, wenn der Adressat etwa im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung vorher eingewilligt hat.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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