Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Prüfungsstufen beim Anspruch auf Teilzeitarbeit
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben in einem Urteil klargestellt, in welchen drei Stufen zu prüfen ist, ob dem Verlangen nach
Verringerung der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen.
- Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept
festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
- Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich
der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.
- Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so
erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen
Belastung des Betriebs führen würde.
(BAG-Urt. v. 18.2.2003 9 AZR 164/02)
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