Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfungvon illegaler Beschäftigung
Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit,
das zum 1.8.2002 in Kraft getreten ist, sollen praktische Schwierigkeiten bei der Verfolgung von illegaler Beschäftigung verringert
werden.
Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer direkt beauftragt, wird künftig für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
dieses Subunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Diese Regelung gilt erst
ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500.000 Euro. Die Haftung kann jedoch
entfallen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm
beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.
Ferner sieht das Gesetz vor, dass ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für Bauleistungen erhält, zukünftig auf Verlangen
der Einzugstelle Firma und Anschrift aller von ihm beauftragten Unternehmen benennen muss. Gleichfalls sind auch Subunternehmer verpflichtet,
auf Verlangen Angaben zu ihren Auftraggebern zu machen. Wer eine entsprechende Auskunft nicht, nicht vollständig oder falsch erteilt,
muss mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen.
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