Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Zuviel gezahltes Urlaubsgeld – Rückforderungsanspruch


Grundsätzlich hat die Zahlung des Urlaubsgeldes vor dem Antritt des Urlaubs zu erfolgen. In vielen Unternehmen ist die Zahlung jedoch durch Tarif- oder Firmenvereinbarung in der Form geregelt, dass das Urlaubsgeld in einer Summe und in einem fest bestimmten Monat zur Auszahlung kommt. Diese Tatsache kann dazu führen, dass im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilmäßig zum Urlaubsanspruch zu viel Urlaubsgeld gezahlt wurde.

Beispiel: Auszahlung des vollen Urlaubsgeldes mit der Juni-Abrechnung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.9. = 25 % zu viel Urlaubsgeld gezahlt.

Zu diesem Sachverhalt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:

"Verkürzt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf den vollen Jahresurlaub aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, verkürzt sich der Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) auf die Zahl der dem Arbeitnehmer aufgrund der Kürzung zustehenden Urlaubstage auch dann, wenn der Arbeitgeber die zusätzliche Urlaubsvergütung bereits für den vollen Jahresurlaub gezahlt hat. Das Rückforderungsverbot gilt nicht für den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung, die er dem mit einem verkürzten Urlaubsanspruch ausscheidenden Arbeitnehmer für Urlaubstage gezahlt hat, die der Arbeitnehmer nicht erhalten hat und die er auch nicht beanspruchen kann.
(BAG-Urt. v. 24.10.2000 – 9 AZR 610/99)

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