Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Teil der Rentenreform zum 1.7.2001 in Kraft getreten


Das zustimmungsfreie Altersvermögensergänzungsgesetz hat am 16.2.2001 den Bundesrat passiert und enthält Regelungen zur Rentenanpassung und zur Hinterbliebenenversorgung. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
  • Seit dem 1.7.2001 steigen die Renten wieder entsprechend der Lohnentwicklung.
  • Das Rentenniveau wird bis zum Jahr 2030 auf 67 % des Nettolohnes abgesenkt, um so die Beitragsbelastung bis zum Jahr 2020 auf maximal 20 % und bis 2030 auf maximal 22 % zu begrenzen.
  • Entgelte von Erziehungspersonen, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung ausübten und dabei unterschiedlich verdienten, werden zukünftig um 50 % höher bewertet. Die maximale Höherbewertung beträgt 100 % des Durchschnittsverdienstes.
  • Mit der Reform der Hinterbliebenenrente erhalten Witwen nur noch 55 %, da Frauen zunehmend selbst erwerbstätig sind und daraus eigene Rentenansprüche erwerben.
  • Bei Rentenantritt können Ehegatten künftig, die Rentenanwartschaften aufteilen.

Dem zweiten Teil der Rentenreform (Altersvermögensgesetz) hat der Bundesrat nicht zugestimmt. Hier ist der Vermittlungsausschuss angerufen worden.

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