Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Probearbeitsverhältnis
Ein Probearbeitsverhältnis soll dazu dienen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer
angemessenen Zeitspanne testen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Dieses Probearbeitsverhältnis kann als
befristetes Arbeitsverhältnis oder als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart
werden.
- Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit oder befristetes Arbeitsverhältnis: Für
die Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses reicht der Erprobungszweck aus. Das es sich um ein solches Arbeitsverhältnis
handelt, muss eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen, da im Zweifelsfall von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen wird.
Bei der Vereinbarung einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Vertragszeit. Im Falle eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses mit Probezeit bedarf es keiner erneuten Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis läuft
danach automatisch weiter.
- Dauer der Probezeit: Die Dauer der Probezeit richtet sich i. d. R. nach den Anforderungen des
jeweiligen Arbeitsplatzes. Allgemein wird eine Probezeit von sechs Monaten als ausreichend angesehen. Eine drei- bis viermonatige
Probezeit reicht normalerweise bei einfachen Tätigkeiten aus. Bei besonders anspruchsvollen Tätigkeiten kann eine Probezeit von
neun bis zwölf Monaten vereinbart werden. Ausnahme: Bei Berufsausbildungsverträgen darf die Probezeit grundsätzlich nur ein
bis drei Monate betragen.
- Kündigung innerhalb der Probezeit: Bei einer ordentlichen Kündigung kann das
Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit, sofern diese nicht länger als sechs Monate dauert, mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden. Bei einer längeren Probezeit gelten die gesetzlichen Grundkündigungsfristen. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes ist eine außerordentliche Kündigung bei Einhaltung der Zweiwochenfrist ebenfalls erlaubt. Dabei ist
zu beachten, dass eine fehlende Eignung keinen wichtigen Grund darstellt, da diese ja gerade in der Probezeit geprüft werden soll.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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