Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus der Bibliothek

Resturlaubstage aus dem alten Jahr


Jedem Arbeitnehmer stehen gesetzlich festgeschrieben 24 Werktage Erholungsurlaub zu. In der Praxis ist dieser Anspruch jedoch in der Regel durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen usw. heraufgesetzt worden.

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Resturlaubs auf das folgende Jahr ist jedoch zulässig, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann. Dringende betriebliche Gründe sind dann anzunehmen, wenn der gewünschte Urlaub den Ablauf des Betriebes erheblich beeinträchtigen würde (z. B. Terminaufträge, Hochsaison usw.). In diesen Fällen (betriebliche oder persönliche Gründe) wird der Resturlaub auf die ersten drei Monate des folgenden Jahres übertragen. Nach Ablauf dieser drei Monate verfällt der Urlaub ggf. endgültig. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen können jedoch einen längeren Übertragungszeitraum regeln.

Ausnahme: Bei Arbeitnehmern, die erst in der zweiten Jahreshälfte die Beschäftigung aufnehmen und aufgrund der Wartefrist noch keinen Urlaubsanspruch haben, brauchen den anteiligen Urlaub (1/12 für jeden Monat der Beschäftigung) nicht innerhalb der 3-Monats-Frist nehmen.

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