Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus der Bibliothek

Zeiten des Mutterschutzes beim 13. Monatsgehalt


Werdende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot besteht für acht Wochen nach der Entbindung bzw. für zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten.

13. Monatsgehalt: Ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, mit dem nachträglich eine bereits während des Jahres erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, entsteht auch für die Zeiten, in denen aufgrund der o. g. Beschäftigungsverbote von der Arbeitnehmerin keine Arbeitsleistung erbracht wird. (BAG-Urt. v. 25.11.1998 - 10 AZR 595/97)

Kürzung der Sonderzahlung: Sieht ein Tarifvertrag eine Minderung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung für Monate vor, in denen kein Anspruch auf "Gehalt" besteht, so rechtfertigt dies keine Minderung für Zeiten der o.g. Beschäftigungsverbote, in denen ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht. (BAG-Urt. v. 24.2.1999 - 10 AZR 258/98)

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516

Impressum