Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Produkthaftung
Das Produkthaftungsgesetz regelt, inwieweit ein Hersteller, Importeur oder Händler für die
Fehlerhaftigkeit seiner in den Verkehr gebrachten Produkte haftet. Danach ist der Hersteller für Folgeschäden aus der Benutzung
seiner Produkte verantwortlich. Er haftet für Personen- und Sachschäden grundsätzlich außerhalb der Fehlerhaftigkeit
der Produkte, die der Verbraucher oder sonstige Personen infolge eines Fehlers des Erzeugers erleiden.
- Produktbegriff: Der Begriff Produkt bezeichnet alle "beweglichen Sachen". Dabei ist
unbeachtlich, ob die Sache in großen Stückzahlen (Industrieprodukte) oder als Einzelstück (Handwerkerprodukt) hergestellt
wurde. Sie kann auch Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache sein. Obwohl Strom keine Sache im eigentlichen Sinne ist,
haftet ein Versorgungsunternehmen beispielsweise für Schäden aufgrund von Frequenz- oder Spannungsschwankungen. Unbewegliche
Sachen sind im Sinne dieses Gesetzes keine Produkte. Ein Bauunternehmer haftet daher nicht - ohne Verschulden - für die Gesamtheit
eines von ihm hergestellten Bauwerks. Hier erstreckt sich die Haftung auf den Zulieferer der an dem Bau verwendeten Materialien.
- Fehlerbegriff: Wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten
kann, ist es fehlerhaft. Dabei sind im Einzelfall drei Merkmale zu berücksichtigen. Zum einen die Darbietung des Produkts:
Ein Produkt, das z. B. als besonders feuerfest beschrieben wird, muss diese Aussage auch erfüllen. Mangelhafte
Gebrauchsanweisungen fallen als Instruktionsfehler ebenfalls unter den Begriff Darbietung. Zum zweiten hat der Hersteller, Importeur
usw. den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass auch ein zumindest
vorhersehbarer Fehlgebrauch einkalkuliert werden muss. So muss z. B. Kinderspielzeug, das normalerweise nicht zum Spielen in den
Mund genommen wird, trotzdem farbecht und ungiftig sein, da davon ausgegangen werden kann, dass Kinder diese Spielzeuge trotzdem in den
Mund nehmen. Von großer Bedeutung ist auch der Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Ein Produkt, das
zu diesem Zeitpunkt den üblichen Sicherheitserwartungen entsprach, wird nicht später fehlerhaft, weil sich die Erwartungen an
das Maß der Sicherheit verschärfen.
- Kreis der haftenden Personen/Beweislast: Der geschädigte Verbraucher kann seinen
Schadensersatzanspruch nicht nur gegen den Hersteller, sondern auch gegen den Zulieferer, Importeur und ggf. auch gegen den Händler
geltend machen. Der Händler haftet u. U. auch dann, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Damit soll eine
Verschleierung der Herstellerhaftung durch den Vertrieb sog. "No name"-Produkte entgegengewirkt werden. Der Verbraucher hat den
Vorteil, dass er sich den finanziell vermeintlich potenteren Anspruchsgegner heraussuchen kann. Den ursächlichen Zusammenhang
zwischen Fehler und Schaden hat der Geschädigte zu beweisen.
- Verjährung/Unabdingbarkeit: Schadensersatzansprüche verjähren zehn Jahre, nachdem
das den konkreten Schaden verursachende Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Bei dem Produkthaftungsgesetz handelt es sich um zwingendes
Recht. Eventuelle Haftungsausschlüsse oder Freizeichnungsklauseln (z. B. "eine Haftung kann nicht übernommen werden ...")
sind nichtig, wenn sie zwischen Verbraucher und Hersteller vereinbart wurden. Freizeichnungen, welche die Hersteller untereinander
getroffen haben, sind davon nicht betroffen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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