Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus Mai 2018
TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender
Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte
Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung
spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah"
erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug
fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation
kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen.
Der letztmögliche
Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.
Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude
und Photovoltaikanlagen betroffen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516