Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus Dezember 2021

Neue Kundenrechte bei Telefon-, Handy- und Internetverträgen


Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) tritt zum 1.12.2021 in Kraft und soll die Kundenrechte bei Telefon-, Internet- und Handyverträgen stärken. Hier einmal die wichtigsten Regelungen kurz zusammengefasst:
  • Anbieter müssen eine Vertragszusammenfassung in Textform geben, bevor der Telefonvertrag (für Festnetz, Internet und/oder Mobilfunkanschluss) abschlossen wird. Sie muss folgende Informationen enthalten:
    • die Kontaktdaten des Anbieters
    • wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste
    • Aktivierungsgebühren
    • die Laufzeit sowie
    • die Bedingungen für eine Verlängerung bzw. eine Kündigung.

  • Neue Verträge dürfen für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Neu ist, dass es keine automatischen Verlängerungen mehr gibt, die erst nach weiteren 12 Monaten gekündigt werden können. Ein automatisch verlängerter Vertrag kann mit einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

  • Wird nicht die versprochene Bandbreite zur Verfügung gestellt und ist der Internetanschluss regelmäßig bzw. besonders deutlich zu langsam, sieht das Gesetz Möglichkeiten für Kündigung und Minderung vor. Diese Einschränkung muss der Nutzer nachweisen. Für den Nachweis kann aktuell die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (https://breitbandmessung.de) genutzt werden.

  • Kann beim Umzug an einen neuen Wohnort der bisherige Anbieter die Leistung dort nicht anbieten, kann der Vertrag mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Das kann auch schon vorab erfolgen, sodass diese schon zum Zeitpunkt des Auszugs wirkt.

  • Bei einer Störung besteht das Recht auf eine schnelle Beseitigung. Sollte diese länger als einen Kalendertag in Anspruch nehmen, muss der Anbieter darüber informieren. Nach dem Eingang der Störungsmeldung steht dem Kunden ab dem 3. Kalendertag bei einem Komplettausfall des Telefon- und Internetanschlusses eine Entschädigung zu.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516

Impressum