Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus Mai 2018
Förderung von Mieterstrom
Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem
Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen
Versorgung an Letztverbraucher in diesem Wohngebäude (insbesondere Mieter)
geliefert und im Gebäude verbraucht wird.
Damit die Mieter vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können, hat
die Bundesregierung die Förderung des Mieterstroms - unter Vorbehalt der
Zustimmung durch die Europäische Kommission - beschlossen. Diese wurde
am 20.11.2017 erteilt.
Gefördert wird eine installierte Leistung von 500 Megawatt pro Jahr. Sie
ist auf Wohngebäude begrenzt (40 % der Gebäudefläche müssen
Wohnfläche sein). Der Vermieter erhält je nach Anlagengröße
einen Zuschlag zwischen 3,8 Cent/kWh und 2,2 Cent/kWh zusätzlich zu dem
Erlös, den er beim Stromverkauf an den Mieter erzielt. Der Zuschlag wird
über die EEG-Umlage finanziert. Für den restlichen Strom, der nicht
von den Mietern abgenommen und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung
nach dem EEG.
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