Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Geschäftsreisen und Dienstreisen von Arbeitnehmern im Inland bis 31.12.2013
Verpflegungspauschalen: Bei Geschäfts- oder Dienstreisen
werden Verpflegungsmehraufwendungen nur mit Pauschbeträgen anerkannt.
Es gelten für jeden Kalendertag, an dem eine Geschäfts- oder
Dienstreise durchgeführt wird, folgende Pauschbeträge:
Abwesenheitsdauer |
Pauschbetrag |
24 Stunden |
24 Euro |
mindestens 14 Stunden |
12 Euro |
mindestens 8 Stunden |
6 Euro |
Gerechnet wird die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Betrieb
oder der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Bei mehreren Geschäfts- oder Dienstreisen pro Kalendertag sind die
Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. Eine Geschäfts- oder
Dienstreisen ohne Übernachtung, die nach 16.00 Uhr begonnen und vor
8.00 Uhr des folgenden Kalendertags beendet werden, sind die
Abwesenheitszeiten ebenfalls zusammenzurechnen und dem Tag der überwiegenden
Abwesenheit zuzurechnen.
Seit dem 1. Januar 1997 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
freiwillig die doppelten Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen (12 Euro, 24 Euro bzw. 48 Euro) zahlen. Den über
die gesetzlichen Pauschbeträge (6 Euro, 12 Euro bzw. 24 Euro)
hinausgehenden Betrag kann er mit 25 % pauschal versteuern. Diese zusätzlichen
Leistungen sind dann nicht sozialversicherungspflichtig.
Übernachtungskosten: Bis 31.12.2007 konnten Arbeitgeber für
eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während einer Dienstreise im
Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder
pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweis
vorlegen - auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren.
Für Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen für
die jeweiligen Länder zum Tragen.
Wurde durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück
nachgewiesen und ließ sich der Preis für das Frühstück
nicht feststellen, so war der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten
bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei
einer Übernachtung im Ausland war der Übernachtungspreis um 20 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für
Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung galt bis
31.12.2007.
Ab 1.1.2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung
wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein
Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall
um 20 % des inländischen Pauschbetrages für
Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden.
Beispiel: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro.
Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro = 95,20
Euro.
Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalten, so ist der
Gesamtpreis um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen
Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer
Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt
die Kürzung demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro.
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei
erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit
1.1.2008 können für Übernachtungskosten im Inland wie auch
im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als
Werbungskosten angesetzt werden.
Bitte beachten Sie: Seit 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg
(Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten
- als Werbungskosten - erforderlich. Nachdem die Reisekostenregelungen
auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die
tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als
Betriebsausgaben geltend machen.
Kilometerpauschalen: Setzt der Arbeitnehmer bei Dienstreisen sein
eigenes Fahrzeug ein gelten folgende Pauschbeträge:
Fahrzeug |
Kilometersatz |
Kraftwagen |
0,30 Euro |
Motorrad oder Motorroller |
0,13 Euro |
Moped/Mofa |
0,08 Euro |
Fahrrad |
0,05 Euro |
Mitnahme-Pauschale: Für die Mitnahme von an der Dienstreise
teilnehmenden Arbeitnehmern erhöht sich der Kilometersatz beim
Kraftwagen um 0,02 Euro/km und beim Motorrad oder Motorroller um 0,01
Euro/km.
Gesonderte Aufzeichnungspflicht: Da im Rahmen der Mehraufwendungen
für Verpflegung nur noch die Pauschbeträge - je nach Reisedauer
- steuerlich angesetzt werden können und kein Einzelnachweis mehr möglich
ist, wird nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen auf eine
gesonderte Aufzeichnung in der Buchführung als Voraussetzung für
die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben verzichtet.
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