Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus der Bibliothek

Meldepflicht für Plattformenbetreiber


Seit dem 1.1.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft, wonach Betreibende digitaler Plattformen verpflichtet sind, den Finanzbehörden Transaktionen zu melden, die dort abgewickelt werden. Betroffene Plattformen sind neben eBay, Amazon, Kleinanzeigen (ehemals eBay-Kleinanzeigen), Etsy, Booklooker und Mobile.de auch Plattformen wie Airbnb sowie Uber. Plattformen, auf denen kein direktes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wie Jobbörsen und Vermittlungsportale sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Die Meldung hat elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfolgen. Es wird nicht zwischen privaten oder gewerblichen Anbietern unterschieden. Stichtag der Meldung für das Kalenderjahr 2023 ist der 31.1.2024. Sie ist jedoch erst oberhalb gewisser Grenzen erforderlich. Wenn jemand auf einer Plattform innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe tätigt oder mehr als 2.000 € gutgeschrieben bekommt, werden u. A. folgende Daten gemeldet: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, USt-ID (falls vorhanden) sowie Bankverbindung, Gesamtbetrag und Zahl der Tätigkeiten je Quartal für den Meldezeitraum.

Es reicht aus, wenn eine der Grenzen überschritten wird, – nur wenn beide Grenzen gleichzeitig unterschritten werden, wird von einer Meldung abgesehen. Das BZSt übermittelt die gemeldeten Daten in einem zweiten Schritt an die Finanzämter der Verkaufenden. Es steht zu erwarten, dass Verkäufer künftig vermehrt Nachfragen von ihrem Finanzamt bekommen werden. Auch strafrechtliche Aspekte sind in diesem Zusammenhang denkbar.

Durch das Gesetz ändert sich im Übrigen nichts bei der einkommensteuerlichen Wertung der von den Plattformen gemeldeten Einnahmen, also z.B. der Eingruppierung als gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.

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