Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus der Bibliothek

Kapitalausstattung von GmbHs wird verbessert


Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" zugestimmt. Damit werden die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von GmbHs verbessert. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen werden - durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten - profitieren.

Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig wird die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, können jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.

Inwieweit ein Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, wird nach qualitativen Merkmalen beurteilt. Diese sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. Damit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibt, muss ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleiben:

  • Er darf demnach nicht ruhend gestellt werden,
  • nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
  • kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden,
  • die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
  • die Körperschaft darf kein Organträger werden und
  • in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft. Der Antrag kann erstmals für nach dem 31.12.2015 erfolgende Beteiligungserwerbe gestellt werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516

DatenschutzImpressum