Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Beschäftigung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten
Bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen im Privathaushalt
oder im Unternehmen sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Hier gilt es je
nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen zu unterscheiden:
- Asylsuchende mit noch nicht abgeschlossenen Verfahren (Aufenthaltsgestattung
liegt vor)
- Geduldete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, welche aus Gründen
von Krankheit o. Ä. nicht abgeschoben werden können
- Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung
annehmen - hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten.
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht
ohne Weiteres einen Job ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde
nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier
muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde
beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird
eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt. Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte
Personen in sog. "Engpassberufen".
Minijob: Haben Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis, können sie
auch einen Minijob ausüben. Hierzu teilt die Minijobzentrale mit, dass
Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
zahlen müssen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert
sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten
wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis.
Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung
liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate
oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Ausgenommen hiervon
sind Personen, die "berufsmäßig beschäftigt" sind
und mehr als 450 € im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine
Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht
von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft nach einer Mitteilung
der Minijobzentrale auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr
als 450 € im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt,
sodass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist.
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