Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Erträge aus Photovoltaikanlage können zur Rentenkürzung führen
Wie viel Steuerpflichtige zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen dürfen,
ohne ihren Rentenanspruch zu gefährden, hängt vom Lebensalter ab.
Wenn sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können sie grundsätzlich
unbegrenzt hinzuverdienen.
Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können
- bei einer Vollrente - bis zu 450 € im Monat dazuverdienen, ohne dass
sich dieser Betrag auf die Alters- oder Erwerbsminderungsrente auswirkt. Die
Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Jahr bis zum doppelten Betrag überschritten
werden (also bis zu 900 € maximal).
Je mehr sie hinzuverdienen, desto niedriger ist der Anteil der Rente. Die Altersrente
können sie erhalten als Vollrente (also in voller Höhe), Zwei-Drittel-Teilrente
(also in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente), Ein-Halb-Teilrente (also
in Höhe der Hälfte der Vollrente) oder Ein-Drittel-Teilrente (also
in Höhe von einem Drittel der Vollrente).
Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, der monatliche steuerrechtliche
Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und
aus Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen (zum Beispiel
Vorruhestandsgeld). Zum Verdienst zählen Einnahmen aus einer geringfügigen
Beschäftigung ebenso wie die Gewinne aus Photovoltaik- und Windkraftanlagen.
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