Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Kapitalvermögen: Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer GmbH
Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind, d. h. in dem er über diese wirtschaftlich verfügen
kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt
oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden. Indes kann auch
eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken,
wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer
Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht
wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung
steht.
Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils
aber - wie der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit seinem Urteil vom 2.12.2014
bestätigt - nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters,
sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn
ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand,
sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls
dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich
gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist als Zeitpunkt
des Zuflusses von Gewinnanteilen i. d. R. der Zeitpunkt der Beschlussfassung
anzusehen, und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss über die Ausschüttung
ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt war. Denn der Anspruch
des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss
der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Verwendung des Gewinns.
Er wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses
sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen
oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält. Fehlen
entsprechende Regelungen, hat es der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen
GmbH in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach
seinem Ermessen zu bestimmen. Er kann damit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über seinen Gewinnanteil verfügen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516