Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Jahressteuergesetz 2015 - Zollkodexanpassungsgesetz verabschiedet
Das "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" - in Fachkreisen
auch Jahressteuergesetz 2015 genannt - wurde am 19.12.2014 durch den Bundesrat
gebilligt und trat in den meisten Teilen zum 1.1.2015 in Kraft. Zu den wichtigsten
Änderungen zählen u. a.:
1. Berufsausbildung: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind, wenn diese nicht
im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im
Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite
Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar, wenn
ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht.
Probleme bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber
mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" korrigieren.
Ab 2015 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung
oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine
Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die
Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt dann vor, wenn eine geordnete
Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung
und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. "Vollzeit"
heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich.
Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers
durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan
nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen
Beendigung als abgeschlossen.
Keine erste Berufsausbildung sind z. B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung,
Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten
oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.
Anmerkung: Der Bundesfinanzhof sieht in seinen Beschlüssen vom
17.7.2014 die Regelung zu den Ausbildungskosten als verfassungswidrig an. Nach
seiner Auffassung sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als
notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich
veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten/Betriebsausgaben
einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dazugehörige Verfahren
sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Betroffene Steuerpflichtige
sollten die Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen
und entsprechende Verfahren offenhalten.
2. Steuerfreie Serviceleistungen: Um Beschäftigten, die nach der
Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser
zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige
betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die
Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen in Höhe
von bis zu 600 € im Kalenderjahr zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und
Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und Vermittlung von
Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige.
Auch kann der Arbeitgeber - unter weiteren Voraussetzungen - ganz bestimmte
Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten
Gründen entstehen, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers
stattfinden, bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen,
wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht
werden.
3. Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten
einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft,
berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente)
wird von 20.000 € auf einen Betrag, der dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen
Rentenversicherung entspricht, auf zzt. 22.172 € angehoben. Des Weiteren
können Anbieter und Steuerpflichtige vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen
in einer Auszahlung zusammengefasst oder dass sie bei Kleinbetragsrenten abgefunden
werden.
4. Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich
einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 erst bei Überschreiten
einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger
Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015
wird die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag"
umgewandelt. Ursprünglich war hier eine Freigrenze von 150 € vorgesehen.
Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser
Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier
ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €.
- Alte Regelung bis 31.12.2014 mit einer Freigrenze: Nachdem die Freigrenze
pro Mitarbeiter überschritten wurde, unterlag der gesamte Betrag in Höhe
von (1.500 : 10 =) 150 € grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
- Neue Regelung ab 1.1.2015 mit einem Freibetrag: Auch wenn in diesem
Fall der Freibetrag pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich
nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € -
110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25
% pauschal besteuert.
Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen
der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"),
werden - entgegen eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofs - in
die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen
des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil
zuzurechnen.
Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen
Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich
offensteht.
Neben den genannten Regelungen wurden noch weitere Änderungen in das Gesetz
gepackt. Dazu gehört u. a. auch die kurzfristige
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts
auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und zur raschen Verhinderung
von Steuerausfällen. Hierzu wird das Bundesfinanzministerium ermächtigt,
den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten
Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern (sog.
Schnellreaktionsmechanismus). Des Weiteren sind die
Mitteilungspflichten
der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung erweitert worden. In das Gesetz ist auch eine - rückwirkende
- Regelung eingeflossen, bei der eine
Anrechnung ausländischer Steuern
höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer
auf die ausländischen Einkünfte erfolgt. Bei der für
land-
und forstwirtschaftliche Klein- und Nebenerwerbsbetrieben möglichen pauschalen
Gewinnermittlungen in § 13a EStG erfolgt eine Änderung/Vereinfachung
bei der Pauschalierung.
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