Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

"Wohnrecht" an Familienwohnung nicht erbschaftsteuerbefreit


Ein Familienhaus kann im Todesfall nur erbschaftsteuerbefreit erworben werden, wenn der länger lebende Ehegatte Eigentum oder Miteigentum daran erwirbt und es selbst bewohnt. Eine letztwillige Zuwendung eines dinglichen "Wohnrechts" an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vom 3.6.2014 wurde - entsprechend den testamentarischen Verfügungen - das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt sah somit keine Grundlage für eine Erbschaftssteuerbefreiung.

Der BFH folgte der Meinung der Verwaltung und entschied, dass der Gesetzeswortlaut nur den Erwerb von selbst genutzten Wohnräumen begünstigt. Ist der Erwerber aber aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, rechtfertigt dies keine Steuerbefreiung.

Anmerkung: Um solchen "Fallen" - die u. U. erheblichen Aufwand für die Erben bedeuten - zu entgehen, sollten betroffene Steuerpflichtige sich bei allen Zuwendungen/Übertragungen, - egal ob testamentarisch, vertraglich oder ohne schriftliche Vereinbarung, - steuerlich beraten lassen!

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