Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Bundesfinanzministerium präzisiert Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 die Regelungen zur
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach §
13b UStG präzisiert. Nach seiner Entscheidung sind diese einschränkend
dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld
darauf ankommt,
ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte
Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient,
seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf
den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten
bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den
insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an.
Im Übrigen sei es nicht entscheidungserheblich, ob sich die
Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich
einig waren oder nicht. Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch
Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Das Bundesfinanzministerium legt nunmehr mit Schreiben vom 5.2.2014
Folgendes fest: Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen
Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger
Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen
erbringt.
Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an
ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen
Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger
ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten
steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an.
Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte Leistungen
nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung
eigener Bauleistungen verwendet.
Beispiel: Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit
dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude und einer
Photovoltaikanlage auf das Dach des Bürogebäudes. A bewirkt
Bauleistungen. Der Einbau der Heizungs- und Photovoltaikanlage durch B ist
keine unter § 13b UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz
ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer
Bauleistung verwendet. B muss also die Rechnung an A mit
Umsatzsteuerausweis schreiben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Abwandlung: Würde B die Heizung bei einer Privatperson im
Auftrag von A einbauen käme die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers zum Tragen. B müsste also eine Rechnung ohne
Umsatzsteuerausweis schreiben und A auf die Umkehr der
Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung hinweisen. A muss dann die
Umsatzsteuer abführen.
Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen
geeigneten Mitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der
Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte
Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung
verwendet. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer
eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige
Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausdrücklich für
umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz
dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung
seinerseits für eine Bauleistung verwendet.
Anmerkung: Diese Regelungen sind ab sofort anzuwenden. Grundsätzlich
empfiehlt es sich bei jeder Bauleistung die Versicherung des Leistungsempfängers
einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird und
sich auch für diese Leistungen jeweils eine entsprechende
Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen.
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