Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei Einräumung einer Pkw-Nutzung
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des
Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als
Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach
fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des
steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf
ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht -
z. B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich zuzurechnen sind.
Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen
Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als
auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was
zwischen Fremden üblich ist.
Dabei ist allerdings nach Auffassung des BFH auch zu beachten, dass
geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen
sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der
Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur
steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen.
Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines Pkws
im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an,
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der
Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.
Anmerkung: Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit
im Hinblick auf den vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses
(einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der
Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte
Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws - mit im Übrigen
nachvollziehbarer Begründung - verneint.
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