Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind strenge Regeln zu beachten,
wenn die anfallenden Aufwendungen auch steuerlich geltend gemacht werden
sollen. Dabei geht die Finanzverwaltung bei einer ausschließlich an
wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür
bereit gehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht
des Steuerpflichtigen aus, sodass hier auch alle Aufwendungen steuerlich
berücksichtigt werden.
Wird eine Ferienwohnung jedoch zeitweise vermietet und zeitweise selbst
genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise
Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung Beweisanzeichen für eine
auch private, nicht mit der Einküfteerzielung zusammenhängende
Veranlassung der Aufwendungen. In diesen Fällen ist die Einkünfteerzielungsabsicht
stets zu prüfen.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.4.2013 ist die Überprüfung
der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen schon dann
erforderlich, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat,
unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem
Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht. Unerheblich ist dabei
auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich
vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen
Mustervertrag ergibt.
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