Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Strenge Anforderungen zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse unterliegen besonderen Voraussetzungen
und stehen ständig im Visier der Finanzverwaltung. Damit solche
Arbeitsverhältnisse auch steuerlich anerkannt werden, müssen sie
zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich
durchgeführt werden. Gleichzeitig müssen sie inhaltlich dem
entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter Fremden üblich ist.
Bei Verträgen zwischen Fremden wird üblicherweise die
Arbeitszeit festgelegt, d. h. an welchen Tagen und zu welchen Stunden der
Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Es ist unter Fremden nicht üblich, dass
sich der Arbeitnehmer lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen
oder gar monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet und es dabei völlig
dem Arbeitgeber überlassen bleibt, zu bestimmen, wann die Arbeit im
Einzelnen zu leisten ist oder aber dies in der freien Entscheidung des
Arbeitnehmers liegt. Dies kann zwar auch unter Fremden ausnahmsweise
vorkommen. Bei einem Arbeitsverhältnis, das nur eine Teilzeitbeschäftigung
zum Gegenstand hat, werden das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz
des Arbeitnehmers auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten
nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt, sondern der Weisungsbefugnis
des Arbeitgebers überlassen. Zum Nachweis der vom Arbeitnehmer
erbrachten Arbeitsleistung können dann aber Belege, z. B. in Form von
Stundenzetteln, üblich sein.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.11.2012 die
Forderung aufgestellt, dass die Arbeitsleistung - sofern sie sich nicht
aus der Art der Tätigkeit ergibt - durch Festlegung der Arbeitszeiten
geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden muss.
Entsprechend wurden die Zahlungen an den Ehegatten inklusive gezahlter
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die abgeführten Beiträge
zur Sozialversicherung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt,
sondern als Entnahme qualifiziert.
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