Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder
einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche
Personen (z. B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher
umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Mit einer Gesetzesänderung
wurden nunmehr die Vorgaben für die Rechnungslegung für
Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage
ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie
(2012/6/EU).
Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften
profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3
nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis
700.000 , Bilanzsumme bis 350.000 sowie durchschnittlich 10
beschäftigte Arbeitnehmer.
Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im
Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
- Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur
Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter
anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
- Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der
Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte
Gliederungsschemata).
- Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob
sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung
der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen.
Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische
Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für
die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können
Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
Anmerkung: Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre,
deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, erstmals also für
Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012. Grundsätzlich
muss hier betont werden, dass die Entlastung wegen der hohen
Detailanforderung für die E-Bilanz sowie seitens der Banken jedoch
gering ausfällt.
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