Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Privatnutzung des betrieblichen Kfz eines GmbH-Geschäftsführers nur bei ausdrücklicher Gestattung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spricht aufgrund der
Lebenserfahrung ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein zur
privaten Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug auch tatsächlich
privat genutzt wird. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der
1-%-Regelung anzusetzen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den
Gegenbeweis entkräftet werden. Die bloße Behauptung des
Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten
genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen
durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung
der 1-%-Regelung auszuschließen.
Die Anwendung der 1-%-Regelung setzt indessen voraus, dass der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten
Nutzung überlassen hatte. Dementsprechend bezeichnet die ständige
Rechtsprechung des BFH die 1-%-Regelung auch als eine grundsätzlich
zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die
nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet.
Der
Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich
deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet,
den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des
betrieblichen Pkw hat dagegen nach Auffassung des Finanzgerichts
Niedersachsen keinen Lohncharakter.
Eine ernsthafte Kontrolle des Nutzungsverbots ist aber im Falle eines den
Dienstwagen nutzenden Geschäftsführers dann nicht möglich,
wenn keine Person mit anderer Interessenlage vorhanden ist, die auf die
Einhaltung des Nutzungsverbots dringen könnte. Die "Selbstkontrolle"
durch den den Dienstwagen nutzenden Geschäftsführer oder den
Gesellschafter-Ehegatten hingegen ist eine Farce.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof
zugelassen, das dort unter dem Aktenzeichen VI R 23/12 anhängig ist.
Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch einlegen und das Ruhen
des Verfahrens beantragen.
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