Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Steuerhinterziehung bei Verschweigen von Renteneinnahmen
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den
sonstigen Einkünften und sind steuerpflichtig. I. d. R. ist keine
Einkommensteuer zu zahlen. Bezieht der Rentner bzw. sein Ehegatte außer
der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, kann es zu einer
Besteuerung der Rente kommen.
Bis 2004 waren die Renten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem
sog. "Ertragsanteil" steuerpflichtig. Die Höhe dieses
Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn
der Rente. Ab 2005 wurde die Rentenbesteuerung geändert.
Voraussichtlich ab Mai 2012 werden auch die Rentner, die - obwohl
sie aufgrund der Höhe der Einkünfte dazu verpflichtet wären
- bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, zur Abgabe
einer Steuererklärung aufgefordert. Dabei wird auch berücksichtigt,
welche Rentenbezieher ggf. miteinander verheiratet sind und ob dadurch
Einkommensteuer anfällt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die
Einkommensteuer ab 2005 festgesetzt und ggf. Nachzahlungen einschließlich
Zinsen anfallen.
Bitte beachten Sie! Die Einführung der Identifikationsnummer
ab 1.7.2007 eröffnet der Finanzverwaltung weite Kontrollmöglichkeiten.
So müssen ab dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an
das Finanzamt gemeldet werden. In der Vergangenheit stellten die
Finanzgerichte klar, dass die Nichtangabe von Rentenbezügen den
Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt!
Anmerkung: Vielfach sind die Rentner - aus welchen Gründen
auch immer - nicht mehr in der Lage ihrer Einkommensteuerpflicht
nachzukommen. Es gilt deshalb der Aufruf an die Kinder, den Eltern diese
Pflicht nahe zu bringen. Beim Zweifel über die Einkommensteuerpflicht
stehen wir gerne mit fachkundigem Rat zur Verfügung.
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