Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Anschaffungskosten und Abschreibung bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen
In letzter Zeit werden vermehrt Photovoltaikanlagen errichtet, in denen die
Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt, sondern in
Form von Dachziegeln mit eingebauten Photovoltaikmodulen eingesetzt werden.
Solche Anlagen sind genau wie Solarmodule, die auf eine Dacheindeckung
aufgesetzt werden, keine unselbstständigen Bestandteile des Gebäudes,
sondern selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche
Wirtschaftsgüter.
Diese Anlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen. Einerseits schützen
sie das Gebäude vor Witterungseinflüssen, andererseits dienen
sie unmittelbar der Stromerzeugung (Gewerbebetrieb). Dachintegrierte
Photovoltaikanlagen sind im Ergebnis ertragsteuerlich mit den sog.
Aufdachanlagen gleich zu behandeln, sodass sich folgende steuerliche
Konsequenzen ergeben:
- Die Aufwendungen für die dachintegrierte Photovoltaikanlage, bei
Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul,
sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares
und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen
dem Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" zuzurechnen ist. Es ist
auf 20 Jahre abzuschreiben. Die Behandlung als selbstständiges
Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der
Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung
angeschafft bzw. hergestellt wird.
Nicht zur PHotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört
dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind
daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.
- Für die geplante Anschaffung der Anlage kann - unter weiteren
Voraussetzungen - ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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