Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Bis 15.12. ggf. Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen


In der Verlustbescheinigung werden Verluste ausgewiesen, die bankseitig nicht mit den während des Kalenderjahres erzielten abzugspflichtigen Kapitalerträgen verrechnet werden konnten. Hat man Geldanlagen nur bei einem Institut, nimmt dieses gleich die Verrechnung von Verlusten und Erträgen vor. Befinden sich Depots und Konten bei unterschiedlichen Banken, ist der Bankkunde selbst für den Ausgleich über die Steuererklärung verantwortlich.

Die Verlustbescheinigung für das laufende Jahr ist bis spätestens 15.12. zu beantragen. Nach Ausstellung einer Verlustbescheinigung wird der darin ausgewiesene Verlust nicht wieder in den Verlusttopf eingestellt, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. Er muss in der Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht werden.

Anmerkung: Ob eine Verlustbescheinigung beantragt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab und sollte vorher mit uns besprochen werden! Die Beantragung einer Verlustbescheinigung kann sich u. a. empfehlen, wenn im laufenden Jahr Kapitalerträge bei anderen Kreditinstituten erzielt werden, die mit Kapitalertragsteuer belastet sind.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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