Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Aufwendungen für das Statusfeststellungsverfahren sind Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen. Sie liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den
Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Aufwendungen sind durch
eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem
steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und
Prozesskosten) können danach Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand
des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt. Aber auch die mit
einer Beschäftigung einhergehenden öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den
Einkünften auf.
Deshalb zählen insbesondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen im
Zusammenhang mit dem sog. Statusfeststellungsverfahren, das die
Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum
Gegenstand hat, zu den Werbungskosten.
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