Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden
Bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als
Finanzanlage gehalten werden, ist von einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag
unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige
Wertaufholung vorliegen.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.2007
offengelassen, ob
jedwedes Absinken des Kurswerts unter die
Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob
Wertveränderungen innerhalb einer gewissen "Bandbreite" als
nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende
Wertschwankungen zu beurteilen sind.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 26.3.2009
mit, dass es dieses Urteil, das nur die Bewertung von börsennotierten
Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft,
prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus akzeptiert. Von
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann
auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu
dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder zu dem jeweils
aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr
als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Die Regelungen dieses
Schreibens können frühestens in der ersten nach dem 26.9.2007
aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.
Wurde die Teilwertabschreibung von börsennotierten Anteilen, die im
Anlagevermögen gehalten werden, bereits in einer vor dem 26.9.2007
aufgestellten Bilanz entsprechend den Urteilsgrundsätzen gebildet,
bleibt dieser Ansatz bestehen. Eine Änderung des Bilanzpostens für
vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist im Rahmen einer
Bilanzberichtigung möglich.
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