Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Lieferzeitpunkt ist zwingend in der Rechnung anzugeben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2008 entschieden, dass
in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung - außer bei Rechnungen
über An- oder Vorauszahlungen
- auch dann zwingend anzugeben ist,
wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Für den
Vorsteuerabzug ist der Besitz einer nach den Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes ausgestellten Rechnung erforderlich. Danach ist
zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn
er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Der BFH hat
die Angabe des Zeitpunkts für erforderlich gehalten, weil dies dem
Gemeinschaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die
Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des
Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist.
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