Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Der Verfall von Gewerbesteuerüberhängen bei der Anrechnung auf die Einkommensteuer ist verfassungsgemäß


Zum Abbau der Doppelbelastung gewerblicher Gewinne von Personenunternehmen mit Einkommen- und Gewerbesteuer ist im Gesetz eine pauschale Ermäßigung der Einkommensteuer in Abhängigkeit von der Gewerbesteuer geregelt.

Die Vorschrift kompensiert die gewerbesteuerliche Belastung dadurch, dass das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (ab 1.1.2008 das 3,8-fache) auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

Es kann allerdings der Fall eintreten, dass zwar Gewerbesteuer, aber keine Einkommensteuer zu zahlen ist, z. B. wenn Verluste aus anderen Einkünften bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind. Das Entlastungspotenzial aus der Anrechnung der Gewerbesteuer wird dann nicht ausgenutzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun mit Urteil vom 23.4.2008, dass ein Anrechnungsüberhang weder zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer, noch ein Vor- oder Rücktrag in andere Jahre beansprucht werden kann. Die betroffenen Steuerpflichtigen haben zwar einen Nachteil gegenüber Gewerbetreibenden, deren Steuerbelastung bis zum 31.12.2007 mittels des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuerschuld und des Abzugs des Steuerermäßigungsbetrags bei der Einkommensteuer gemindert werden kann.

Der Gesetzgeber hat aber den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags bei der Einkommensteuer von der Voraussetzung abhängig machen dürfen, dass eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliegen müsse. Er hat über die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer nicht eine Kompensation der Gewerbesteuerbelastung in jedem Einzelfall sicherstellen müssen. Eine Verletzung der Steuerpflichtigen in ihren Freiheitsgrundrechten ist nicht zu erkennen.

Anmerkung: Nach der Neuregelung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer seit dem 1.1.2008 nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Als Belastungsausgleich erhöht sich im Gegenzug der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer. Fällt aber z. B. aus den im o. g. Urteil genannten Gründen keine oder eine geringere Einkommensteuer an, kann der Steuerpflichtige die Gewerbesteuer nicht oder nur zum Teil verrechnen und muss sie daher selbst tragen.

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