Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: die stillen Reserven unterliegen nur zur Hälfte der Einkommensteuer
Ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer
eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine
betrieblichen Zwecke nutzt, muss bei Beendigung der betrieblichen Nutzung
die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven nur zur Hälfte
versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.4.2008
zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden.
Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als
Lagerraum für seine Praxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte
er das Haus. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Veräußerungsgewinn
um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven.
Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die stillen
Reserven des Lagerraums
nur zur Hälfte zu versteuern hat.
Dies gilt auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des
Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen
hat. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums
kann dem Arzt nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher
Eigentümer ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ihm nach der
Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf
Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zusteht.
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