Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Prüfung der Überversorgung bei Zuwendungen an Unterstützungskasse
Erteilt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage, ist bei
der Bildung der Pensionsrückstellung nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die sog. 75-%-Überversorgungsgrenze
zu beachten. Übersteigen die betrieblichen Versorgungsanwartschaften
zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75
% des Aktivlohns am Bilanzstichtag, liegt eine Überversorgung vor.
Die Pensionsrückstellung ist dann entsprechend zu kürzen.
Dieser Überversorgungsgrundsatz gilt nach der BFH-Entscheidung vom
19.6.2007 auch dann, wenn das Unternehmen anstelle der Direktzusage mit
einer Unterstützungskasse eine Vereinbarung zur Altersversorgung der
Mitarbeiter trifft und entsprechende Zuwendungen an die Unterstützungskasse
leistet. Dadurch soll Gewinnverlagerungen und Gewinnabsaugungen vorgebeugt
werden.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich beim Betriebsausgabenabzug.
Danach können Zuwendungen an Unterstützungskassen für jeden
Leistungsanwärter nur mit 25 % der jährlichen
Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter nach den Verhältnissen
am Bilanzstichtag beim Eintritt des Versorgungsfalls erhalten kann, als
Betriebsausgaben abgezogen werden. Für die Berechnung des abzugsfähigen
Betriebsaufwandes ist demnach folgende Formel anzuwenden: aktuelles
Jahresgehalt x 75 % = maximaler Versorgungsanspruch; davon 25 % =
Betriebsausgabe.
Beispiel: Ein Unternehmer zahlt seiner im Betrieb mitarbeitenden
Ehefrau ein Jahresgehalt von 12.000 Euro. Da die Ehefrau ansonsten über
keine Alterversorgung verfügt, soll sie nach Vollendung ihres 65.
Lebensjahres eine monatliche Rente von 2.000 Euro von einer Unterstützungskasse
erhalten. Dafür hat der Unternehmer im Jahr 2007 20.000 Euro an die
Unterstützungskasse überwiesen. Davon kann er als
Betriebsausgabe 2007 allerdings lediglich 2.250 Euro geltend machen
(Obergrenze 12.000 Euro x 75 % = 9.000 Euro x 25 % = 2.250 Euro). Die
Zuwendungen, die die Höchstbeträge übersteigen, dürfen
auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für
diese Jahre abziehbaren Beträge als Betriebsausgaben behandelt
werden.
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