Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Nachträgliche Verlängerung einer Lebensversicherung steuerlich relevant


Bei einer Lebensversicherung mit laufenden Beitragszahlungen, Kapitalwahlrecht und einer Laufzeit von mehr als zwölf Jahren unterliegen die Zinsen, wenn das Kapitalwahlrecht nach Ablauf dieser Frist ausgeübt wurde, bis zum Veranlagungszeitraum 2004, nicht der Einkommensteuer. Erträge aus "Neuverträgen" (Abschluss nach dem 31.12.2004) sind bei Auszahlung der Ablaufleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten zur Hälfte einkommensteuerpflichtig. Bei Vertragsänderungen während der Laufzeit ist Vorsicht geboten, um die steuerliche Vergünstigung nicht zu gefährden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 6.7.2005 (VIII R 71/04) zu diesem Thema Stellung genommen. Danach muss zunächst geprüft werden, ob die Möglichkeit einer Vertragsänderung bereits beim Vertragsabschluss vorgesehen war. Ist dies der Fall, sind die während der Laufzeit beschlossenen Vertragsänderungen steuerlich nicht relevant. Anders sieht es aus, wenn diese Option vertraglich nicht eingeräumt worden war. In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Vertrag in seinem Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert geblieben ist oder es sich um einen neuen Vertrag handelt.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind die prägenden Merkmale eines Vertrags die Laufzeit, die Versicherungssumme, die Versicherungsprämie und die Prämienzahlungsdauer. Die Änderung der wesentlichen Merkmale führt zu einem Neuabschluss (Novation). Der neue Vertrag ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall wurden zwei Verträge mit einer Laufzeit von über zwölf Jahren aufgrund der Verlegung des Zeitpunktes des Renteneintritts des Versicherten um weitere drei Jahre verlängert. Da die Laufzeit - der als Neuverträge geltenden Verlängerungen - die erforderliche Mindestlaufzeit von zwölf Jahren unterschreitet, sind die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den nach den Vertragsänderungen geleisteten Beiträgen enthalten sind, nicht mehr von der Besteuerung ausgenommen. Der alte Vertrag hingegen bleibt steuerlich begünstigt, da die Mindestlaufzeit erfüllt ist.

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