Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Kleinbetragsrechnungen


Insbesondere bei Rechnungen, die den Betrag von 250 Euro (bis 31.12.2016 = 150 Euro, bis 31.12.2006 = 100 Euro) übersteigen kann es zu Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug kommen.

Beträgt der Gesamtrechnungsbetrag weniger als 250 Euro, gilt die Rechnung als sog. Kleinbetragsrechnung. Für den Vorsteuerabzug ist in diesem Fall die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, die Rechnungsnummer und der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers nicht erforderlich.

Übersteigt die Rechnung die Grenze greifen die strengen Vorschriften für die Rechnungsausstellung. Steuerpflichtige müssen dann darauf achten, dass sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben erhalten - was in der Praxis oftmals Schwierigkeiten bereitet.

Ein Kassenbon oder eine gängige Quittung reicht bei Beträgen über den Grenzbetrag nicht mehr aus.

Der Betrag wurde durch das Mittelstandsentlastungsgesetz ab dem 1.1.2007 auf 150 Euro und durch das Zweites Bürokratieentlastungsgesetz ab dem 1.1.2017 auf 250 Euro angehoben.

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