Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Die Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehegatten zum Realsplitting kann nachträglich weder zurückgenommen noch beschränkt werden
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können unter
weiteren Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dieses mit Zustimmung
des Empfängers beantragt.
Mit der jeweiligen Unterschrift des antragstellenden Gebers und des zustimmenden Unterhaltsempfängers (gesetzlich verankertes
Korrespondenzprinzip) wird eine Sicherstellung des Abzugs von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben einerseits und eine Versteuerung als
sonstige Einkünfte andererseits gewährleistet. Die jeweilige steuerliche Auswirkung ist hierfür unerheblich. Es steht den
Beteiligten gemeinsam frei, ihren Gestaltungsspielraum mit einem entsprechenden Antrag und dessen Zustimmung zu nutzen. Sich ergebende
steuerliche Vor- oder Nachteile können nur zivilrechtlich untereinander ausgeglichen werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.9.1999 (XI R 121/96) entschieden, dass Geber und Empfänger beim Realsplitting ihren für
das Kalenderjahr gestellten Antrag auf Sonderausgabenabzug bzw. ihre Zustimmung zur Versteuerung nicht auch nicht übereinstimmend
zurücknehmen können. Die Zustimmung des Empfängers kann folglich nachträglich weder zurückgenommen noch betragsmäßig
beschränkt werden. Somit kann der Geber im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum
jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgabe abziehen. Der Empfänger muss
die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur vorgenannten Höhe versteuern, auch wenn sich die tatsachlich erbrachten
Unterhaltsleistungen beim Geber steuerlich nicht voll auswirken oder der Geber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt.
Ein wirksamer Wiederruf zum Realsplitting kann somit nur vor Beginn des Kalenderjahres erfolgen, für das die Zustimmung nicht mehr
gelten soll. Adressat des Wiederrufs ist das Veranlagungsfinanzamt des Steuerpflichtigen oder des Unterhaltenen.
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