Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz


Der Bundesrat hat am 11.5.2001 das Altersvermögensgesetz beschlossen. Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Mit der neuen Rentenreform wird der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind – ähnlich wie bei der Kindergeldregelung – im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert. Nachfolgend sollen in einer kurzen Zusammenfassung wichtige Punkte des umfassenden Reformpaketes aufgezeigt werden.

Geförderter Personenkreis

Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also Arbeitnehmer, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstständige, aber auch Beamte sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im Wesentlichen Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.


Grundsätze der Förderung

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüft vorab, ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die staatlich vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes bestätigt.
  • Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.
  • Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende monatliche Leibrente zusichern.
  • Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.


Förderfähige Anlageformen

Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit die besonderen Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden, sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden.

Anmerkung: Insbesondere die Verbraucherschutzvereine warnen vor Abschlüssen von Altersvorsorgeverträgen, bevor die vom Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geforderten Vorgaben nicht in der Praxis umgewandelt sind. Eventuell ist ein Neuabschluss nicht erforderlich, wenn Altverträge die Voraussetzungen erfüllen oder entsprechend umgestaltet werden können.

Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inländischen Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog. Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden.
Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt eine schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 % zu verzinsen.


Förderkonzept

Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als zentrale Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto


Sonderausgabenabzug

Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen jährlich nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro..

Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.


Höhe der Zulage

Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 154 Euro.

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (siehe weiter unten) leistet. Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt.

Die Kinderzulage beträgt je Kind im Jahr:
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 185 Euro.

Eigenvorsorge: Die vorstehenden Zulagen vermindern sich jährlich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) aufgebracht wird:
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 in Höhe von 1,0 %
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 in Höhe von 2,0 %
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 in Höhe von 3,0 %
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 4,0 %
des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann.

Mindesteigenbeitrag: Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag jährlich geleistet werden.
Der Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens
45 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
38 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
30 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils
90 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
75 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und
60 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.


Die neue Grundsicherung

Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Durch die Rentenreform wird hierfür eine Grundsicherung eingeführt, die sich aus Steuermitteln finanziert. Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass die Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreiten.

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