Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen
Die Instandhaltungsrücklage, zu deren Ansammlung die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, dient
der Instandhaltung und der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind Teil der
Vorschüsse auf das Wohngeld bzw. Hausgeld.
Zinsen, die der Beteiligte aus der verzinslichen Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielt, gehören zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Die geleisteten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als
Werbungskosten
abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken
oder durch sie veranlasst sind, verausgabt hat. Daher sind Wohngeld-Zahlungen bei vermieteten Eigentumswohnungen um die Zuführungsbeträge
zur Instandhaltungsrücklage zu kürzen. Wird die Instandhaltungsrücklage für Maßnahmen verwendet, die zu
Herstellungskosten führen, so sind nur die entsprechenden Abschreibungsbeträge als Werbungskosten abziehbar.
Behandlung bei Veräußerung von Eigentumswohnungen
- beim Erwerber: Bei Erwerb einer Eigentumswohnung gehört der im Kaufpreis enthaltene Anteil für
das in der Instandhaltungsrücklage angesammelte Guthaben nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung. Wird im Kaufvertrag
nur ein einheitlicher Kaufpreis ausgewiesen, ist dieser entsprechend aufzuteilen. Beim Erwerber ist die Bemessungsgrundlage für die
Abschreibung um die erworbene anteilige Instandhaltungsrücklage zu kürzen. Der spätere Verbrauch der Rücklage kann
dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
- beim Veräußerer: Beim Veräußerer ist der auf den Erwerber übertragene
Anteil an der Instandhaltungsrücklage im Zeitpunkt der Veräußerung nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen, denn der
Veräußerer erhält die zugeführten und noch nicht verbrauchten Rücklagenbeträge über den Kaufpreis vom
Erwerber zurück.
(OFD Frankfurt/M, Vfg. v. 30.3.2000 - S 2211 A -12- St II 23)
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