Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Abzug von Stückzinsen aus Wertpapieren


Eine Möglichkeit, die Zinseinnahmen eines Jahres unter die Sparerfreibetragsgrenze von 1.370 Euro für Ledige bzw. 2.740 Euro für Verheiratete - ab 1.1.2007 = 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete) - zu drücken, besteht darin, verzinsliche Wertpapiere mit hohem Stückzinsanteil vor Jahresende zu kaufen. Die so vorweg bezahlten Stückzinsen können mit den vereinnahmten Zinsen verrechnet werden. Diese Gestaltung führt aber nicht unbedingt zu einer endgültigen Steuerersparnis. Im nächsten Jahr müssen die angefallenen (abziehbaren) Zinsanteile des Vorjahres plus die Zinsanteile des laufenden Jahres bei den Einkünften aus Kapitalvermögen versteuert werden, sobald der Sparerfreibetrag dadurch überschritten wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt in einem Urteil die Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster, die bereits 1997 in einer Verfügung mitteilte, dass bei Anschaffung von Wertpapieren kurz vor Jahresende (und Abzug der Stückzinsen als negative Kapitalerträge) mit alsbaldiger Veräußerung nach dem Jahreswechsel die Einkunftserzielungsabsicht überprüft werden soll.

In seiner Entscheidung stellt der BFH fest: "Erwirbt ein Steuerpflichtiger am Ende eines Jahres Bundesobligationen, dann scheitert trotz bestehender Überschusserzielungsabsicht die Berücksichtigung der gezahlten Stückzinsen als negative Einnahmen dieses Jahres jedenfalls dann, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbes feststeht, dass bis zur Veräußerung zu Beginn des Folgejahres - unter Einbeziehung der Vermögensebene - ein Verlust entstehen wird und sich dieses Wertpapiergeschäft nur mit Hilfe der Freibetragsregelung vorteilhaft auswirkt."



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