Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung nach "Umwidmung" eines Darlehens
Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke
aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu
tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen für die in sein Privatvermögen übergegangene
Verbindlichkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Bei der "Umwidmung" eines Darlehens ist es nicht mehr unbedingt erforderlich, mit dem Erlös
aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes ein bestehendes Darlehen zu tilgen und für den Erwerb der neuen Einkunftsquelle ein
neues Darlehen aufzunehmen. Die für das ursprüngliche Darlehen anfallenden Zinsen können bei der neuen Einkunftsquelle
(Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Voraussetzung für eine anzuerkennende "Umwidmung" eines Kredits ist, dass die durch die
erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten
Vermögenssphäre eindeutig beendet ist, dass der Steuerpflichtige eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung
trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird, und dass diese Änderung in der Zweckbestimmung nach außen
hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt. Denn dann dient die Zurückbehaltung der Verbindlichkeit dem
Erwerb eines zum Zwecke der Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts.
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