Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Ärztebewertungsportal - Löschung eines Profils
Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Erhebung,
Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines
Arztsuche- und -bewertungsportals im Internet zulässig ist.
In einem am 20.2.2018 dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall bot dieser
Betreiber des Portals Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen
an, bei denen ihr Profil - anders als das Basisprofil der nicht zahlenden Ärzte
- mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wurde. Daneben
wurden beim Aufruf des Profils eines nicht zahlenden Arztes als "Anzeige"
gekennzeichnet und die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung
im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Bei
Ärzten, die sich bei ihm kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket"
gebucht haben, erfolgte dies nicht.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass bei der oben beschriebenen
Praxis der Betreiber des Ärztebewertungsportals die Stellung als "neutraler"
Informationsmittler verlässt. Vor diesem Hintergrund kann der Portalbetreiber
sein Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht eines
im Portal aufgeführten Arztes auf Schutz seiner personenbezogenen Daten
nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Somit ist einem Arzt ein "schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" seiner Daten innerhalb des
Portals zuzubilligen.
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