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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Schenkungen nach Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament


Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen?

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die Frage in dem von ihm zu beurteilenden Fall wie folgt entschieden: Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

Im entschiedenen Fall war der Sohn Erbe seines verstorbenen Vaters. Dieser und die verstorbene Mutter hatten ihn in einem gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater eine Frau kennen, mit der er in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Sohn mit der Frau ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Sohnes stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass die Frau den Vater bis zum Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle. In der Folgezeit übertrug der Vater der Frau verschiedene Vermögensgegenstände (u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 €. Durch Barabhebungen erlangte die Frau weitere 50.000 € aus dem Vermögen des Erblassers.

Das OLG Hamm hat die Frau zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Diese Schenkungen haben die Erberwartung des Sohnes beeinträchtigt und sind nicht durch ein - eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes - anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.

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