Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich am 18.2.2015 in einer Entscheidung
mit der Frage, ob der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Störung des
Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn
es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden
Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.
Im entschiedenen Fall war ein 75-jähriger Mann seit 40 Jahren Mieter einer
Wohnung. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise
fristgemäß, weil aus der Wohnung des Mieters, der dort täglich
15 Zigaretten rauchte, "Zigarettengestank" in das Treppenhaus gelangte.
Dies liegt daran, dass der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend über
die Fenster lüftet und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leert.
Der BGH stellte fest, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch
Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen
(etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall
eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere wenn
die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und
gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
Ob eine die fristlose Kündigung rechtfertigende "nachhaltige Störung
des Hausfriedens" oder auch nur eine die ordentliche Kündigung rechtfertigende
"schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des
Mieters" vorlag, konnte der BGH nicht beurteilen, weil die vom Berufungsgericht
vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften Tatsachenfeststellung
beruhte.
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