Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Anspruch auf Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers
Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen
künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch
Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet
werden.
Der Arbeitgeber ist nach einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.1.2014 nicht verpflichtet, den
Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.
Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bis zum 30.6.2010 bei einem
Unternehmen beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
verlangte er von seinem Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung,
dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf
Entgeltumwandlung nach dem BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender
Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215 seiner monatlichen
Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte
er die Direktversicherung gewählt.
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