Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der Wohnung mit einem farbigen Anstrich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 6.11.2013 mit der Frage zu
befassen, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine
in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich
versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
In dem entschiedenen Fall übernahm der Mieter Anfang 2007 bis Juli
2009 eine frisch in weißer Farbe renovierte Wohnung und strich
einzelne Wände in kräftigen Farben (Rot, Gelb, Blau). In diesem
Zustand gab er die Wohnung zurück. Der Vermieter ließ im August
2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und
dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen.
Er wendete hierfür einen Betrag von ca. 3.650 auf. Nach
teilweiser Verrechnung mit der geleisteten Kaution verlangte der Vermieter
die Zahlung von ca. 1.800 nebst Zinsen und der Mieter seinerseits
die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten
Kaution nebst Zinsen.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass der Mieter zum
Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene
Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt,
der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine
Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des
Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht
akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
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